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Verbringungskosten




Die meisten Kfz-Betriebe haben keine eigene Lackieranlage.

Bei Vorliegen eines Unfallschadens muss das Fahrzeug nach Fertigstellung der Karosseriearbeiten in einen Lackierbetrieb "verbracht" werden.

Die Kosten für den Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges zum Lackierbetrieb bezeichnet man als Verbringungskosten.

Diese Verbringungskosten werden bei der tatsächlichen Reparatur seitens der Versicherer mehr oder weniger unwillig ausgeglichen.

Bei fiktiver Abrechnung, bei der das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt wird, gibt es permanent Auseinandersetzungen mit den Versicherern.

Im Falle der fiktiven Abrechnung werden die Verbringungskosten von den meisten Versicherern in Abzug gebracht, mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattungsfähig seien, wenn der Nachweis der tatsächlichen Verbringung erbracht werde.

Die Rechtsprechung hat hierzu jedoch eindeutig Stellung genommen, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden müssen.

Diese Kürzung seitens der Versicherer findet wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.

Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.