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Schmerzensgeld



Bei einem Unfallereignis mit Personenschaden (Haftpflichtschaden) ergibt sich im Rahmen der Schadensabwicklung die Frage nach dem Schmerzensgeld.

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen immateriellen Schaden.

Es ist ein Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Art, der gewährt wird für die erlittenen Schmerzen, seelische Belastungen und sämtliche Unnanehmlichkeiten, die bei einer Verletzung des Körpers auftreten.

Das Schmerzensgeld ist im BGB geregelt (§ 253).

Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt nach § 287 der Zivilprozessordnung letztendlich im Ermessen des zuständigen Gerichtes.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich bei der Bemessung der Entschädigung.

Bei Vorliegen eines Personenschadens muss von einer direkten Regulierung ohne Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dringend abgeraten werden.

Forderungen auf Schmerzensgeld sollten nur mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes durchgesetzt werden, der die Materie beherscht, da die Höhe des Schmerzensgeldes je nach Verfahrensverlauf deutlich variieren kann.

Es ist auch zu beobachten, dass viele Versicherer bei Personenschaden "auf Zeit spielen" - insbesondere bei Unfallereignissen mit erheblichen Verletzungen.

Auch wenn makaber, ist es dennoch Realität.

In den gewinnorientierten Augen einiger Versicherer "erledigen" sich schwere Fälle oft von selbst.